dolmetschen // AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dolmetschleistungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für Verträge zwischen Mia Rimac (Auftragnehmerin/Dolmetscher) und ihrem Kunden (Auftraggeber). Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung.
(2) Änderungs- und Ergänzungswünsche der vertraglich vereinbarten Leistungen werden von der Auftragnehmerin auf ihre Realisierbarkeit überprüft. Die Auftragnehmerin wird Leistungsänderungen bei der Leistungserbringung berücksichtigen, sofern eine schriftliche oder mündliche Einigung mit dem Auftraggeber über Umfang, Vergütung, eventuelle Terminverschiebungen und weitere abweichende Vereinbarungen getroffen wurde.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn sie diese ausdrücklich anerkannt hat.
§ 2. Ausführung
Die Tätigkeit des Dolmetschers beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen, sie erstreckt sich nicht auf Veranstaltungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind; schriftliche Übersetzungen gehören nicht zu seiner Tätigkeit. Der Dolmetscher unterliegt der strikten beruflichen Schweigepflicht. Er arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen und lehnt jede Einflussnahme durch Dritte ab. Nicht zum Dolmetschteam gehörende Personen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Ansprechpartners für den Dolmetscher zur Ergänzung des Teams als Dolmetscher eingesetzt werden oder in anderer Eigenschaft die Dolmetscherkanäle der Simultandolmetschanlage nutzen. Die interne Arbeitsverteilung wird von den Dolmetschern selbst geregelt.
§ 3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber übersendet der Auftragnehmerin zur fachlichen und terminologischen Vorbereitung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Konferenzbeginn einen vollständigen Satz an Unterlagen (z. B. Programm, Tagesordnung, Protokoll der letzten Sitzung, Berichte, Redemanuskripte, Präsentationen, Firmenbroschüren, CV usw.). Soll ein Text während der Konferenz verlesen werden, sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Dolmetscher vorab eine Kopie davon erhalten (s. Satz 1). Der Redner wird vom Auftraggeber darauf hingewiesen, dass die Lesegeschwindigkeit für einen zu dolmetschenden Text 100 Wörter in der Minute nicht übersteigen sollte (d.h. 3 Minuten für 1 Seite DIN A 4 mit etwa 1600 Zeichen).
(2) Für die Erbringung der Dolmetschleistung müssen bestimmte räumliche (insbesondere akustische) Voraussetzungen erfüllt sein: Der Originalton muss klar und deutlich zu hören und der Redner zu sehen sein. Folienpräsentationen u.ä. müssen gut sichtbar sein. Falls eine Kabine genutzt wird, muss diese frei zugänglich sein und freie Sicht auf den Vortragenden bieten.
(3) Die Anforderungen an ortsfeste und mobile Kabinen und Simultandolmetschanlagen sind in DIN 56 924 Teil 1 und 2 (bzw. den ISO Normen 2603 und 4043) sowie in IEC 914 festgelegt. Wenn diese Normen nicht erfüllt werden und der für die Verbindung mit dem Veranstalter zuständige Dolmetscher der Auffassung ist, dass die Qualität der Kabinen und der technischen Anlage sowie deren Bedienung dem Dolmetscherteam keine zufriedenstellende Leistung ermöglicht oder dass sie die Gesundheit gefährden, ist das Team bis zur Behebung der Mängel von der Verpflichtung frei, simultan zu dolmetschen. Die Verwendung von Fernsehmonitoren entweder zur Verbesserung der direkten Sicht auf den Redner und den Sitzungssaal oder in Ausnahmefällen als Ersatz für die direkte Sicht ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Dolmetscher zulässig. Im Falle von Telekonferenzen (Videokonferenzen usw., bei denen der Einsatz eines Videobildschirms oder Monitors erforderlich ist), sind die Anforderungen der DIN 56 924 Teil 1 (bzw. ISO Norm 2603) unbedingt einzuhalten, insbesondere die des Artikels 7.1 über die Tonqualität. Handelt es sich um eine ISDN-Übertragung, muss der gesamte Frequenzbereich von 125 bis 12.500 Hz zur Verfügung stehen. Ist die Verdolmetschung stark erschwert (z. B. durch laute Nebengeräusche), wird sie so lange unterbrochen, bis die Arbeitsbedingungen entsprechend geändert worden sind.
§ 4. Lieferung/Leistungserbringung
(1) Die Auftragnehmerin erbringt während der Veranstaltung die gewünschte Dolmetschleistung, d.h. die mündliche Übertragung eines gesprochenen Textes von einer Sprache in eine andere. Film- und Videoausschnitte sind hiervon ausgenommen. Werden Filme während der Veranstaltung vorgeführt, wird der Filmton nur gedolmetscht, wenn das Skript den Dolmetschern vorab übergeben wurde, der Kommentar in normaler Geschwindigkeit gesprochen und der Filmton unmittelbar in die Kopfhörer der Dolmetscher übertragen wird.
(2) Das im Angebot genannte Honorar deckt, sofern im Angebot nicht anders angegeben, ausschließlich die genannte Präsenzzeit ab. Jede weitere angefangene Stunde Präsenzzeit wird als Überstunde extra berechnet.
§ 5. Honorar
Honorare sowie Tage- und Übernachtungsgelder werden in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt. Die Entgelte werden ohne Steuerabzug gezahlt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 6. Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(2) Eine Haftung der Auftragnehmerin für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden durch Inanspruchnahme Dritter, mittelbare und Folgeschäden. Die Haftung bei Fahrlässigkeit wird auf das 1,5-fache des Rechnungswertes der Leistung oder Lieferung beschränkt.
§ 7. Geheimhaltungspflicht
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle Informationen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
§ 8. Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Urheberrechte
Das Produkt der Dolmetschleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt; eine Aufzeichnung durch Zuhörer oder andere Personen und eine Übertragung ist ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Dolmetscher nicht zulässig. Die Urheberrechte des Dolmetschers bleiben vorbehalten; ausdrücklich hingewiesen wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, der Revidierten Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens. Auf § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) wird verwiesen.
§ 9. Vertragskündigung und Stornoregelung
(1) Sollte die Auftragnehmerin aus schwerwiegenden Gründen um Entlassung aus diesem Vertrag bitten, wird sie dafür sorgen, dass sie ein qualifizierter Kollege zu den gleichen Konditionen ersetzt. Dessen Verpflichtung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und in den Fällen, in denen ein Organisierender Dolmetscher das Team zusammengestellt hat, der Zustimmung dieses Dolmetschers.
(2) Verzichtet der Auftraggeber kurzfristig auf die Dienste der Auftragnehmerin zu der in diesem Angebot vereinbarten Zeit oder unter den darin festgelegten Bedingungen, so hat die Auftragnehmerin Anspruch auf ein Ausfallhonorar sowie Anspruch auf Erstattung der ihr nachweislich entstandenen Unkosten.
§ 9. Referenzerlaubnis
Der Auftraggeber gestattet der Auftragnehmerin auf den grundsätzlichen Gegenstand der Tätigkeit öffentlich als Referenz hinzuweisen.
§ 10. Steuerpflicht
Bei der vereinbarten Vergütung handelt es sich um „Einkünfte aus selbständiger Arbeit” im Sinne des Steuerrechts, für deren Versteuerung die Auftragnehmerin selbst zu sorgen hat. Die Auftragnehmerin ist auch für die Einhaltung aller aus diesem Angebot/Vertrag für sie entstehenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.
§ 11. Anwendbares Recht, Wirksamkeit und Gerichtsstand
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht auch dann anzuwenden, wenn keine der vertragschließenden Parteien einen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Wegen des Gerichtsstandes bewendet es bei den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung. Hat der Auftraggeber keinen Wohnsitz im Inland, sind die wechselseitigen Ansprüche am Gerichtsstand des Wohnsitzes der Auftragnehmerin anhängig zu machen.